 dass auf Seiten des Gutachters der Eindruck des Gemachten entstand (IV-act. 89-18/56 unten),  dass in der weiteren stationären Beobachtung keine Fehlhandlungen und kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten deutlich wurden (IV-act. 89-18/56 unten),  dass das Antwortverhalten des Versicherten an sich erheblich inkonsistent war, da er zum einen Fragen beantwortete, zum andern dann auch einfache Fragen mit Schweigen quittierte (IV-act. 89-19/56 oben),  dass der Versicherte einerseits in der Lage war, Anforderungen Folge zu leisten, andererseits in anderen Zusammenhängen dies verweigerte (IV-act. 89-19/86 oben),