19  dass der Aspekt der Suizidalität bei fehlender Kooperation nicht beurteilbar war (IV-act. 89-18/56),  dass der Versicherte keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte (IV-act. 89-18/56, Ziff. 5)  dass insgesamt eine geordnete Exploration bei fehlender Kooperation nicht möglich war, wobei der Versicherte nicht kataton oder mutistisch wirkte und auch nicht durch interne Stimuli abgelenkt (wie z.B. halluzinatorisches Erleben) und auch nicht ängstlich oder agitiert (IV-act. 89-18/56 unten),