 dass die Ehefrau (vor der Untersuchung) ausführte, ihr Mann brauche ständige Beaufsichtigung und Unterstützung; alleine könne er gar nichts machen (IV-act. 89-7/56 oben),  dass kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen bestand (IV-act. 89-17/56),  dass der Aspekt der Orientierung bei fehlender Kooperation nicht prüfbar war (IVact. 89-17/56),  dass die Mnestik bei fehlender Kooperation nicht prüfbar war (IV-act. 89-17/56),  dass Konzentration und Aufmerksamkeit bei fehlender Kooperation nicht prüfbar waren (IV-act. 89-17/56),