Das am 22. Juni 2016 erstattete Gutachten basiert u.a. massgeblich darauf, dass der Versicherte sich nicht hinreichend kooperativ verhielt. Im psychiatrischen Gutachten, welches mit Unterstützung einer Dolmetscherin bei der Exploration verfasst wurde, ist unmissverständlich u.a. festgehalten worden,  dass der Versicherte auf verschiedene Fragen überhaupt keine Antwort gab (vgl. IV-act. 89-6/56 oben und 4. Abs.),  dass der Versicherte einfache Fragen offensichtlich falsch beantwortet hat (IVact. 89-6/56, 3. Abs.),