78-3/10 oben). Der Umstand, wonach der Versicherte diese im Rahmen des erwähnten Abklärungsgespräches thematisierte gesundheitliche Verbesserung nicht noch zusätzlich separat meldete, gibt grundsätzlich keinen Anlass, von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. In der Folge sah sich die Vorinstanz veranlasst, eine stationäre psychiatrische und neuropsychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-act. 82). Das am 22. Juni 2016 erstattete Gutachten basiert u.a. massgeblich darauf, dass der Versicherte sich nicht hinreichend kooperativ verhielt.