3.3.2). Ferner ergibt sich eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache auch nicht unter dem Aspekt einer Rechtsverletzung, da namentlich die Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (wonach eine invalidisierende Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise in Betracht fällt), erst Jahre nach Erlass der Rentenverfügung vom 6. März 1998 erging, weshalb sie damals noch nicht zwingend anzuwenden war.