ATSG angenommen werden, nachdem die damalige ärztliche Beurteilung des Verlaufes nach der Augenverletzung (mit zwei Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik) offenkundig auch Ermessenszüge aufweist, welche letztlich für eine damals vertretbare Entscheidung sprechen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2).