Allein im Umstand, dass es dem Versicherten zwischenzeitlich besser geht, ist kein hinreichender Grund zu erblicken, um retrospektiv festzuhalten, dass die Ärzte damals eine andere Diagnose hätten stellen müssen. Sodann kann auch der oben thematisierte Aspekt, wonach der Versicherte im Jahre 2001 an seinem Wohnhaus im Heimatland arbeiten konnte, für sich allein hier nicht als hinreichender Revisionsgrund hinsichtlich der Rentenleistungen qualifiziert werden, zumal bereits im zitierten Klinikbericht ausdrücklich auf schrittweise Arbeitsversuche hingewiesen wurde (vgl. vorstehend Erw. 6.1). Abgesehen davon liegt mit der aktenkundigen Augenverletzung ein möglicher Auslöser einer psychischen