5.5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Verweis auf das zit. EGMR-Urteil vom 18. Oktober 2016, da das Observationsmaterial für die oben dargelegte Argumentationskette nicht von Relevanz ist. Dass und inwiefern der Versicherte weiterhin im leistungsbegründenden Masse hilflos sei, wird in der Beschwerde I 2017 3 vom beanwalteten Versicherten auch nicht ansatzweise begründet.