5.4 Was sodann die Einhaltung der Revisionsfrist anbelangt, durfte nach der damals geltenden Rechtslage die Vorinstanz grundsätzlich zunächst die Ergebnisse der angeordneten Observation sowie die darauf bezogene ärztliche Beurteilung abwarten (vgl. dazu Kieser, a.a.O. N. 39 zu Art. 53 ATSG, v.a. in fine und die dort aufgeführten Hinweise; siehe auch Urteil 9C_343/2012 vom 11.10.2012, Erw. 4.1.1). Anzufügen ist, dass die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung dem Versicherten von der Vorinstanz am 13. September 2016 und somit innert weniger als 90 Tagen seit Kenntnisnahme des Gutachtens vom 22. Juni 2016 angezeigt wurde (vgl. IV-act. 100 i.V.m. 89).