5.3 Im Lichte all dieser Angaben und Erkenntnisse sprechen die gewichtigeren Argumente für die Schlussfolgerung, wonach der Versicherte im Zeitpunkt der Leistungszusprechung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht im erforderlichen Masse hilflos war, um einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu haben. Hätte die Vorinstanz damals gewusst, dass der Versicherte sich nur in der Schweiz hilflos präsentierte und im Heimatland in der Lage war, Reparaturarbeiten an seinem eigenen Wohnhaus zu verrichten (was wie erwähnt nachträglich durch ein