14 nicht Stellung genommen. Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass der Versicherte die ihm vom behandelnden Arzt verschriebenen Medikamente nicht mit einer therapeutischen Wirkung eingenommen hat, was auch durch die aktenkundigen Blutspiegelkontrollen dokumentiert ist (vgl. zit. Erw. 2.4 des ersten VGE I 2016 94 i.V.m. IV-act. 71-1f./5, IV-act. 81-8/13 i.V.m. den ________Unterlagen, BVM-act. 13 und 15).