15-1/2). Es wäre nun vom beanwalteten Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er diese vom Verwaltungsgericht ausdrücklich thematisierte Diskrepanz im Hauptverfahren behandelt hätte, was nicht zutrifft, womit die dargelegte Diskrepanz weiterhin bestehen bleibt. 5.2.4 Analoges gilt auch für die Diskrepanzen hinsichtlich der Medikation, wie sie in Erwägung 2.4 des ersten Gerichtsentscheides substantiiert dargelegt wurde. Auch dazu hat der beanwaltete Beschwerdeführer im Hauptverfahren