5.2.3 Auffallend ist sodann, dass der Sohn des Versicherten gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 24. August 2011 geltend machte, sein Vater habe "einen Hirnschlag erlitten" und deshalb nicht sprechen können (BVM-act. 6- 22/24). Darauf nahm das Verwaltungsgericht ebenfalls im ersten Entscheid (Erw. 2.3) Bezug und wies u.a. auf die Tatsache hin, dass der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 24. Dezember 2014 an die IV-Stelle nirgends die Folgen eines Hirnschlages (Schlaganfalles bzw. einer Durchblutungsstörung im Hirn) erwähnte (vgl. BVM-act. 15-1/2).