Besonders ins Gewicht fällt, dass das Verwaltungsgericht in seinem ersten Entscheid I 2016 94 vom 5. Dezember 2016 in Erwägung 2.2 auf diese im Jahre 2001 durch den betreffenden Gerichtssachverständigen festgestellten Reparaturarbeiten des Versicherten ausdrücklich hingewiesen hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht in Erwägung 3.2 den Beschwerdeführer expressis verbis darauf aufmerksam gemacht, dass er im Hauptverfahren die Möglichkeit habe, substantiiert darzulegen, "weshalb und inwiefern die oben angesprochenen Inkonsistenzen zu verstehen, zu relativieren bzw. zu entkräften sind". Indes hat sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage damit auch nicht ansatzweise befasst.