Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass ein Versicherter, welcher (unbeobachtet) sein Haus reparieren kann, offensichtlich auch in der Lage ist, alltägliche Lebensverrichtungen selbständig zu bewältigen. Besonders ins Gewicht fällt, dass das Verwaltungsgericht in seinem ersten Entscheid I 2016 94 vom 5. Dezember 2016 in Erwägung 2.2 auf diese im Jahre 2001 durch den betreffenden Gerichtssachverständigen festgestellten Reparaturarbeiten des Versicherten ausdrücklich hingewiesen hat.