_ ausführte. Es versteht sich von selber, dass ein Versicherter, welcher sich (bzw. durch seine Ehefrau) im Februar 2001 als derart 13 hilflos umschreiben liess, dass er nicht ohne Hilfe sich ankleiden, aufstehen, essen, waschen oder die Notdurft auf übliche Weise verrichten könne (IV-act. 32- 3/5), nicht gleichzeitig in der Lage sein kann, in seinem Heimatland Reparaturen an seinem Wohnhaus auszuführen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass ein Versicherter, welcher (unbeobachtet) sein Haus reparieren kann, offensichtlich auch in der Lage ist, alltägliche Lebensverrichtungen selbständig zu bewältigen.