5.2.1 Eine Gegenüberstellung des Abklärungsberichtes vom 15. Juli 2015 im Vergleich zu den früheren Abklärungsberichten vom 23. Dezember 1997 und vom 16. Februar 2001 dokumentiert - soweit die Angaben des Versicherten und seiner Angehörigen der Wahrheit entsprechen - eindeutig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Zum einen war am 15. Juli 2015 - anders bei den früheren Abklärungen von 1997 (IV-act. 7-3/6) und von 2001 (IV-act. 32-1/5) - ein adäquates Gespräch mit dem Versicherten möglich.