4.6.4 In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Dezember 2015 mit, dass eine stationäre psychiatrische und neuropsychiatrische Abklärung nötig sei. Dabei wurden die Namen der vorgesehenen Gutachter sowie der Fragenkatalog bekannt gegeben, ohne dass der Versicherte dagegen Einwände erhob (vgl. IV-act. 82, 83 und 88). Das entsprechende Gutachten der Sachverständigen wurde am 22. Juni 2016 erstattet (IV-act. 89). Im Ergebnis konnte keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit diagnostiziert bzw. bestätigt werden (vgl. IV-act. 89-18/56).