4.6.3 In der Zwischenzeit wurde am 15. Juli 2015 noch eine Abklärung der Hilflosigkeit durch zwei Fachpersonen der IV-Stelle vorgenommen. Gemäss dem am gleichen Tag verfassten Abklärungsbericht konnte der Versicherte Fragen der IV-Mitarbeiter selber beantworten und er gab u.a. zu Protokoll, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2015 "wesentlich verbessert" hat (IV-act. 78-3/10). Diese Verbesserung mündete am Schluss des Abklärungsberichtes in den Antrag, die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung frühestens per ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an aufzuheben (IV-act.