Hingegen wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung dahingehend geändert, dass gestützt auf eine Abklärung vom 16. Februar 2001 eine Hilflosigkeit schweren Grades anerkannt wurde. Unter anderem wurde festgehalten, dass der Versicherte nicht alleine gelassen werden könne, weil er suizidgefährdet sei und sich beispielsweise vom Balkon herunterstürzen könnte (IV-act. 32-2/5 i.V.m. IV-act. 27). 4.3 Rückfragen der IV-Stelle beim Rechtsvertreter des Versicherten ergaben am 1. Oktober 2004, dass eine Kommunikation mit dem Versicherten nicht möglich sei (IV-act. 39).