10 möglich" (IV-act. 25-1/1 unten). Zudem bescheinigte die Ehefrau des Versicherten am 27. Oktober 2000 im Fragebogen für die Leistungsrevision, dass der Versicherte in praktisch allen Bereichen (bis auf die Fortbewegung) hilflos sei (IV-act. 26). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (IV-act. 23). Hingegen wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung dahingehend geändert, dass gestützt auf eine Abklärung vom 16. Februar 2001 eine Hilflosigkeit schweren Grades anerkannt wurde.