 Eine Abklärung der Hilflosigkeit vom 22.12.1997 vor Ort durch eine Fachperson der IV-Stelle ergab (aufgrund der Auskünfte der Ehefrau und eines Onkels, ein Gespräch mit dem Versicherten war nicht möglich) unter anderem (vgl. IV-act. 7- 3/6): o dass der Versicherte die Nahrung nicht selber zerkleinern konnte, o dass er keine Körperpflege machen konnte (alles durch die Ehefrau), o dass der Versicherte die Toilette nicht finden konnte und dorthin geführt werden musste, o dass das Fortbewegen im Freien ohne Begleitung unmöglich war,