Mit anderen Worten könnte bei Gutheissung der Beschwerde I 2017 3 gegen die erwähnte Verfügung vom 1. Dezember 2016 (betreffend Hilflosenentschädigung) lediglich die rückwirkende Leistungsaufhebung für den Zeitraum bis zum 30. September 2015 beseitigt werden. Nachdem ein (allfälliger) Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zeit nach dem 1. Oktober 2015 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, kann zusammenfassend auf das Rechtsbegehren am Schluss des Antrages Ziffer 1 der Beschwerde I 2017 3 nicht eingetreten werden.