Dieser Zeitraum vor dem 30. September 2015 bildet Gegenstand dieser angefochtenen Verfügung, nicht aber der Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015, weil für diesen zuletzt erwähnten Zeitraum bereits (im Jahre 2015) rechtskräftig entschieden worden ist, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. Mit anderen Worten könnte bei Gutheissung der Beschwerde I 2017 3 gegen die erwähnte Verfügung vom 1. Dezember 2016 (betreffend Hilflosenentschädigung) lediglich die rückwirkende Leistungsaufhebung für den Zeitraum bis zum 30. September 2015 beseitigt werden.