Diese im Jahre 2015 erlassene Verfügung zur Aufhebung der Hilflosenentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2016, welche die Hilflosenentschädigung betrifft, umfasst lediglich die rückwirkende Aufhebung dieser Leistung für den Zeitraum vor dem 30. September 2015. Dieser Zeitraum vor dem 30. September 2015 bildet Gegenstand dieser angefochtenen Verfügung, nicht aber der Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015, weil für diesen zuletzt erwähnten Zeitraum bereits (im Jahre 2015) rechtskräftig entschieden worden ist, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht.