2.3 Was das Rechtsbegehren am Schluss des Antrages Ziffer 1 in der Beschwerde I 2017 3 anbelangt, wonach die IV-Stelle zu verpflichten sei, die Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang weiterhin zu entrichten, übersieht der Beschwerdeführer, dass mit Verfügung vom 25. September 2015 die bislang ausgerichtete Hilflosenentschädigung schweren Grades per Ende September 5 2015 aufgehoben worden ist (IV-act. 80). Diese im Jahre 2015 erlassene Verfügung zur Aufhebung der Hilflosenentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.