Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle was folgt: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden I 2017 2, I 2017 3, I 2017 9 und I 2017 10 seien in einem Verfahren zu vereinigen. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verzichtete konkludent darauf, zu der dem Rechtsvertreter zugestellten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. 4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: