{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "442ef139fc3b5e14d11e15351775db8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n1. Die Beschwerde I 2017 2 wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise\ngutgeheissen und die zugrunde liegende Verfügung der IV-Stelle vom 1. Dezember 2016 (betreffend Rentenanspruch) dahingehend abgeändert, als die\nmit Verfügung vom 6. Juli 2016 vorsorglich sistierte IV-Rente definitiv aufgehoben und dementsprechend der Rentenanspruch per 31. Juli 2016 beendet\nwird. Im Übrigen wird die Beschwerde I 2017 2 abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde I 2017 3 wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der\nErwägungen abgewiesen. Die Zusprechung von Hilflosenentschädigungen\nwird ex tunc aufgehoben.\n\n3. Die Beschwerde I 2017 9 (betr. Rückforderung von IV-Rentenleistungen) wird\nim Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Damit hat der Beschwerdeführer\nkeine bezogenen IV-Rentenleistungen zurückzuerstatten.\n\n4. Die Beschwerde I 2017 10 (betr. Rückforderung von Hilflosenentschädigungen) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist\nverpflichtet, gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2016 der Invalidenversicherung Fr. 87'856.-- zurückzuerstatten.\n\n5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer zu 5/8 (Fr. 375.--) und der Vorinstanz zu 3/8 (Fr. 225.--) auferlegt. Die\nVorinstanz hat ihren Kostenanteil von Fr. 225.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (siehe nachstehend Ziff. 8) auf die Gerichtskasse genommen.\n\n6. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen.\n\n7. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer für das teilweise Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt\nund Rechtsanwalt lic.iur. Erich Leuzinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand\nbestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein reduziertes Honorar\n(inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.\n\n8. Der Beschwerdeführer hat seinen Verfahrenskostenanteil von Fr. 375.-- und\nden Honoraranteil von Fr. 2'000.-- für die unentgeltliche Rechtsverbeistän-\n\n23\ndung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit\nRechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).\n\n9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes\nüber das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde*\nerhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n10. Zustellung an:\n- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 24. Mai 2017\n\n24\n"}