{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "442ef139fc3b5e14d11e15351775db8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n6.3.3 Nachdem im Rahmen dieser Begutachtung eine psychiatrische\nErkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere wegen\nmangelnder Kooperation nicht diagnostiziert werden konnte, macht die vom\nBeschwerdeführer beantragte zusätzliche Begutachtung (Beschwerde I 2017 2,\nS. 9) keinen Sinn. Jedenfalls ist im Rahmen einer zulässigen antizipierten\nBeweiswürdigung nicht mit relevanten neuen Erkenntnissen durch ein\nZusatzgutachten zu rechnen, da nach den konkreten Umständen nicht ernsthaft\ndamit gerechnet werden kann, dass bei einem neuen Gutachten eine bessere\nKooperationsbereitschaft gegeben wäre. Wer bei einer medizinischen\nBegutachtung - wie im vorliegenden Fall - mangelhaft mitwirkt, kann aus einem\nsolchen Verhalten grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ins Gewicht\n20\nfällt, dass der Versicherte beim aktenkundigen Abklärungsgespräch vom 15. Juli\n2015 auf die gestellten Fragen adäquat antworten konnte (IV-act. 78-2ff./10).\nWeshalb dies rund 9 Monate später beim Explorationsgespräch vom 7. März\n2016 (IV-act. 89-5/56) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich\ngewesen sein sollte, bleibt unerfindlich, zumal eine allfällige krankheitsbedingte\nVerschlechterung grundsätzlich die Beantwortung aller Fragen, und nicht nur\neine willkürliche Auswahl verschiedener Fragen betroffen hätte. Wer ohne Anhalt\nfür eine namhafte kognitive Störung die für die Durchführung des kognitiven\nScreenings notwendige Anstrengungsbereitschaft verweigert, weshalb keine\nvalide psychometrische Erhebung möglich war (vgl. IV-act. 89-37/56, Ziff. 3.2),\nkann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass anstelle des ungünstig lautenden\nGutachtens ein neues Gutachten einzuholen sei. Dafür spricht schliesslich, dass\nder Versicherte gegenüber dem Gutachter in der Beobachtung orientiert und\ngeordnet, nicht verwirrt oder irritiert wirkte (IV-act. 89-37/56, Ziff. 3.2 in fine). An\ndiesem Ergebnis vermag der Umstand, wonach bei der Begutachtung\nObservationsunterlagen vorlagen, grundsätzlich nichts zu ändern, denn diesen\nUnterlagen kommt für die festgestellte fehlende Kooperation des Versicherten\nkeine eigenständige Bedeutung zu. Nachdem der bei der Begutachtung\nfestgestellte klinische Eindruck vor allem für eine mangelhafte\nMitarbeitsbereitschaft und eine demonstrative Darbietung einer globalen\nVerständnisstörung spricht (vgl. IV-act. 89-38/56 unten), kann ein solches\nVerhalten des Versicherten grundsätzlich keinen Rechtsschutz finden dergestalt,\ndass im Rahmen eines neuen Gutachtens nach einer psychiatrischen Diagnose\nzu forschen wäre. Vielmehr hat es sein Bewenden damit, dass in Anbetracht der\nim Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015 vom Beschwerdeführer selber\nanerkannten Verbesserung des Gesundheitszustandes eine für den\nRentenanspruch relevante, psychisch bedingte Einschränkung der\nLeistungsfähigkeit jedenfalls im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr gegeben\nwar. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der dargelegten gesundheitlichen\nVerbesserung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vor Gericht geltend\ngemacht, dass bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit,\nwie sie jedenfalls seit der Begutachtung anzunehmen ist, ein\nrentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren könnte. Die bisherige Rente ist\nzusammenfassend im Rahmen einer (materiellen) Revision nach Art. 17 Abs. 1\nATSG aufzuheben.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde I 2017 2 insoweit teilweise gutzuheissen\nund die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2016 entsprechend\nabzuändern, als die mit Verfügung vom 6. Juli 2016 vorsorglich sistierte IV-Rente\ndefinitiv aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde I 2017 2 abgewiesen.\n\n21\n6.4 Nachdem die IV-Stelle die Rentenzahlungen nach Kenntnisnahme des\nGutachtens mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sistierte, besteht im konkreten Fall\nkein hinreichender Grund für eine Rückforderung der früher ausgerichteten\nRentenzahlungen. In diesem Sinne ist die Beschwerde I 2017 9 gutzuheissen\nund die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 16. Dezember 2016\n(betreffend Rentenleistungen) aufzuheben.\n\n7.1 Dem vorliegenden Gesamtergebnis entsprechend werden die\nVerfahrenskosten zu 5/8 dem Beschwerdeführer und zu 3/8 der Vorinstanz\nauferlegt.\n\n7.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte\nParteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Soweit er unterliegt, ist ihm in der\nPerson von Rechtsanwalt lic.iur. Erich Leuzinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, da im konkreten Fall die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) erfüllt sind.\n\n7.3 Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für\nRechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'200.-- festzulegen. Nach den gleichen Grundsätzen ist das vom Staat zu erbringende Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.\n\n22\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}