{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "442ef139fc3b5e14d11e15351775db8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n 18\n6.3.2 Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde der Vorinstanz\ngrundsätzlich im Rahmen des Abklärungsbesuches im Haushalt des\nVersicherten bekannt, wie dem betreffenden Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015\nzu entnehmen ist (vgl. namentlich IV-act. 78-2/10 oben, Antwort auf die 1. Frage,\nin fine; siehe auch IV-act. 78-3/10 oben). Der Umstand, wonach der Versicherte\ndiese im Rahmen des erwähnten Abklärungsgespräches thematisierte\ngesundheitliche Verbesserung nicht noch zusätzlich separat meldete, gibt\ngrundsätzlich keinen Anlass, von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. In\nder Folge sah sich die Vorinstanz veranlasst, eine stationäre psychiatrische und\nneuropsychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-act. 82). Das am 22. Juni 2016\nerstattete Gutachten basiert u.a. massgeblich darauf, dass der Versicherte sich\nnicht hinreichend kooperativ verhielt. Im psychiatrischen Gutachten, welches mit\nUnterstützung einer Dolmetscherin bei der Exploration verfasst wurde, ist\nunmissverständlich u.a. festgehalten worden,\n dass der Versicherte auf verschiedene Fragen überhaupt keine Antwort gab (vgl.\nIV-act. 89-6/56 oben und 4. Abs.),\n\n dass der Versicherte einfache Fragen offensichtlich falsch beantwortet hat (IVact. 89-6/56, 3. Abs.),\n\n dass die Ehefrau (vor der Untersuchung) ausführte, ihr Mann brauche ständige\nBeaufsichtigung und Unterstützung; alleine könne er gar nichts machen (IV-act.\n89-7/56 oben),\n\n dass kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen bestand\n(IV-act. 89-17/56),\n\n dass der Aspekt der Orientierung bei fehlender Kooperation nicht prüfbar war (IVact. 89-17/56),\n\n dass die Mnestik bei fehlender Kooperation nicht prüfbar war (IV-act. 89-17/56),\n\n dass Konzentration und Aufmerksamkeit bei fehlender Kooperation nicht prüfbar\nwaren (IV-act. 89-17/56),\n\n dass das formale Denken bei fehlender Kooperation nicht beurteilbar war (IV-act.\n89-17/56),\n\n dass Befürchtungen und Zwänge bei fehlender Kooperation nicht beurteilbar\nwaren (IV-act. 89-17/56),\n\n dass das inhaltliche Denken bei fehlender Kooperation nicht beurteilbar war (IVact. 89-17/56),\n\n dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen von akustischen, optischen,\ngustatorischen, olfaktorischen, taktilen oder zoenästhetischen Halluzinationen\nfinden liessen,\n\n dass das Ich bei fehlender Kooperation nicht beurteilbar war (IV-act. 89-18/56),\n\n19\n dass der Aspekt der Suizidalität bei fehlender Kooperation nicht beurteilbar war\n(IV-act. 89-18/56),\n\n dass der Versicherte keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen\ngeltend machte (IV-act. 89-18/56, Ziff. 5)\n\n dass insgesamt eine geordnete Exploration bei fehlender Kooperation nicht\nmöglich war, wobei der Versicherte nicht kataton oder mutistisch wirkte und auch\nnicht durch interne Stimuli abgelenkt (wie z.B. halluzinatorisches Erleben) und\nauch nicht ängstlich oder agitiert (IV-act. 89-18/56 unten),\n\n dass auf Seiten des Gutachters der Eindruck des Gemachten entstand (IV-act.\n89-18/56 unten),\n\n dass in der weiteren stationären Beobachtung keine Fehlhandlungen und kein\nselbst- oder fremdgefährdendes Verhalten deutlich wurden (IV-act. 89-18/56\nunten),\n\n dass das Antwortverhalten des Versicherten an sich erheblich inkonsistent war,\nda er zum einen Fragen beantwortete, zum andern dann auch einfache Fragen\nmit Schweigen quittierte (IV-act. 89-19/56 oben),\n\n dass der Versicherte einerseits in der Lage war, Anforderungen Folge zu leisten,\nandererseits in anderen Zusammenhängen dies verweigerte (IV-act. 89-19/86\noben),\n\n dass dann, wenn man die formal präsentierten Beeinträchtigungen zugrunde\nlegen würde, dies einer schwersten Intelligenzminderung entspräche, was indes\nin deutlichem Widerspruch zum klinisch insgesamt unbeeinträchtigt wirkenden\nGesamteindruck stand (IV-act. 89-19/56, 2. Abs.),\n\n dass eine weitere Inkonsistenz darin besteht, dass seit nunmehr über zehn\nJahren keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgte, was\nim Rahmen einer chronisch verlaufenden schizophrenen Psychose\nwidersprüchlich erscheine (IV-act. 89-21/56),\n\n und dass zusammenfassend eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf\ndie Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bestätigen sei\n(IV-act. 89-21/56).\n\n"}