{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die mühsame\nlangsame Klärung der sozialen Situation ergab einen nach wie vor bestehenden\nArbeitsvertrag. Der Patient könnte jederzeit wieder mit seiner Arbeit beginnen.\nAktuell steht der Patient unter antidepressiver Medikation. Die Neuroleptica wurden\nabgesetzt. Es wird versucht, den Austritt zu organisieren und nach einer gewissen\nAdaptationszeit einen schrittweisen Arbeitsversuch zu beginnen. Eine sichere\ndiagnostische Zuordnung ist bisher nicht möglich. Es bleibt der Verdacht auf eine\nschwere depressive Störung von psychotischem Ausmass mit Verdacht auf\nneurotische Persönlichkeitsstörung sowie eine posttraumatische\nBelastungsreaktion nach Augenoperation.\n\nGemäss einem Bericht vom 10. Oktober 1997 der gleichen Ärzte der\nG.________ zeigte der Versicherte während beider stationären Aufenthalte\nimmer wieder ähnliche Reaktionsweisen mit phasenweise kaum tragbaren\nEntgleisungen, welche sich unter intensiver Zuwendung teils unter\nmedikamentöser Dämpfung in ein knapp akzeptables, tolerierbares Verhalten\nänderten. Der Versicherte habe ein bizarres Symptomkonvolut mit immer den\ngleichen Klagen gezeigt bezüglich Kopfschmerzen, Schwierigkeiten beim Gehen,\nNicht-Verstehen-der-Umwelt, Schmerzen im Körper. Intermittierend seien\nHyperventilationen und plötzlicher Speichelfluss aufgetreten. Der Versicherte sei\npartiell nicht ansprechbar gewesen. Er habe ausgeprägt theatralisches Verhalten\nund Mimik gezeigt, intermittierend sei er verwirrt gewesen. Er habe Störungen im\nDenken, im Affekt, in der Konzentration gezeigt. Der Beizug eines Übersetzers\nhabe die Kommunikation nicht verbessert (vgl. IV-act. 13-4/5).\n\n6.2 Soweit nun die Ärzte damals hinsichtlich der weiteren Entwicklung nach der\nerwähnten Augenverletzung aus den damaligen Befunden und Beobachtungen\n(mit einem \"bizarren Symptomkonvolut\") die Diagnose einer chronisch\nverlaufenden Schizophrenie auf dem Boden einer schweren histrionischen\nPersönlichkeitsstörung mit infantil depressiven Zügen im Rahmen einer\nsoziokulturellen Entwurzelungssituation herleiteten (IV-act. 14-4/5 unten), würde\n17\nein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund grundsätzlich nur in Betracht fallen,\nwenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die\nentscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes\nzwingend anders hätten ausüben müssen und infolgedessen zu einem anderen\nErgebnis hätten gelangen müssen (vgl. Urteil 8C_349/2014 vom 18.8.2014 Erw.\n3.3.2). Davon kann hier nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit nicht gesprochen werden. Allein im Umstand, dass es dem\nVersicherten zwischenzeitlich besser geht, ist kein hinreichender Grund zu\nerblicken, um retrospektiv festzuhalten, dass die Ärzte damals eine andere\nDiagnose hätten stellen müssen. Sodann kann auch der oben thematisierte\nAspekt, wonach der Versicherte im Jahre 2001 an seinem Wohnhaus im\nHeimatland arbeiten konnte, für sich allein hier nicht als hinreichender\nRevisionsgrund hinsichtlich der Rentenleistungen qualifiziert werden, zumal\nbereits im zitierten Klinikbericht ausdrücklich auf schrittweise Arbeitsversuche\nhingewiesen wurde (vgl. vorstehend Erw. 6.1). Abgesehen davon liegt mit der\naktenkundigen Augenverletzung ein möglicher Auslöser einer psychischen\nFehlentwicklung vor, welche insgesamt in der angesprochenen soziokulturellen\nEntwurzelungssituation zumindest damals durchaus plausibel erschien. In\ndiesem Sinne scheidet zusammenfassend ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs.\n1 ATSG hier für die damals zugesprochenen IV-Rentenleistungen im Ergebnis\naus. Schliesslich kann auch kein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2\nATSG angenommen werden, nachdem die damalige ärztliche Beurteilung des\nVerlaufes nach der Augenverletzung (mit zwei Aufenthalten in einer\npsychiatrischen Klinik) offenkundig auch Ermessenszüge aufweist, welche\nletztlich für eine damals vertretbare Entscheidung sprechen (vgl. vorstehend Erw.\n3.3.2). Ferner ergibt sich eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache\nauch nicht unter dem Aspekt einer Rechtsverletzung, da namentlich die\nRechtsprechung von BGE 130 V 352 (wonach eine invalidisierende Wirkung\neiner somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise in Betracht fällt), erst\nJahre nach Erlass der Rentenverfügung vom 6. März 1998 erging, weshalb sie\ndamals noch nicht zwingend anzuwenden war.\n\n6.3.1 Stehen wie hier invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion,\ngilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen\nZustand herzustellen. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder\naufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf\nzurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm\ngemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil\n9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw.2.2 mit Hinweisen).\n\n"}