{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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N. 39 zu Art. 53 ATSG, v.a. in fine\nund die dort aufgeführten Hinweise; siehe auch Urteil 9C_343/2012 vom\n11.10.2012, Erw. 4.1.1). Anzufügen ist, dass die rückwirkende Aufhebung der\nHilflosenentschädigung dem Versicherten von der Vorinstanz am 13. September\n2016 und somit innert weniger als 90 Tagen seit Kenntnisnahme des Gutachtens\nvom 22. Juni 2016 angezeigt wurde (vgl. IV-act. 100 i.V.m. 89).\n\n5.5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende\nAufhebung der Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG\nerfüllt. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor\nVerwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Verweis auf\ndas zit. EGMR-Urteil vom 18. Oktober 2016, da das Observationsmaterial für die\noben dargelegte Argumentationskette nicht von Relevanz ist. Dass und inwiefern\nder Versicherte weiterhin im leistungsbegründenden Masse hilflos sei, wird in der\nBeschwerde I 2017 3 vom beanwalteten Versicherten auch nicht ansatzweise\nbegründet. Damit bleibt es bei der rückwirkenden Aufhebung der ausgerichteten\nHilflosenentschädigungen.\n\n5.6 Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen\nweiterhin festzuhalten ist, davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzungen\n15\nfür einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt\nwären, wäre schliesslich in Anbetracht der dargelegten und dokumentierten\nTatsache, wonach der Versicherte 2001 an seinem Wohnhaus im Heimatland\narbeiten konnte, die Zusprechung von Hilflosenentschädigungen zweifellos\nunrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, womit ein\nRückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG anzunehmen wäre.\n\n5.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde I 2017 3, soweit darauf eingetreten\nwerden kann (siehe vorstehend Erw. 2.3), im Sinne der Erwägungen\nabzuweisen.\n\n5.8.1 Was die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten\nHilfosenentschädigungen anbelangt, wird in der Beschwerde I 2017 10 zum\neinen geltend gemacht, es fehle an einer rechtskräftigen Verfügung. Zum andern\nbestreitet der Beschwerdeführer pauschal die Rückforderungssumme, ohne sich\nnäher dazu zu äussern.\n\n5.8.2 In den vorstehenden Erwägungen wurde ausführlich dargelegt, weshalb\ndie Vorinstanz berechtigt war bzw. ist, die gewährten Hilflosenentschädigungen\nrückwirkend aufzuheben. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen\nVerfügung vom 16. Dezember 2016 im Einzelnen aufgelistet, welche konkreten\nBeträge sie ab 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2015 an\nHilflosenentschädigungen dem Versicherten ausbezahlt hat, wobei diese\nAuszahlung in Anbetracht der fehlenden Hilflosigkeit zu Unrecht erfolgte. Was an\ndieser Auflistung falsch sein soll, bzw. inwiefern der Versicherten im genannten,\nauf 5 Jahre beschränkten Zeitraum geringere Beträge an Hilflosenentschädigung\nbezogen haben soll, wurde vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht\nauch nicht ansatzweise dargelegt. Damit bleibt es bei der in der\nRückforderungsverfügung ermittelten Rückforderungssumme.\nZusammenfassend ist die Beschwerde I 2017 10 als unbegründet abzuweisen.\n\n6. Schwieriger zu beurteilen ist die Fragestellung, ob und inwiefern ein\nRückkommenstitel hinsichtlich der entrichteten Rentenleistungen besteht.\n\n6.1 Als Ausgangspunkt sind folgende Angaben in einem Bericht der\nG.________ vom 16. April 1996 an den Suva-Kreisarzt zu berücksichtigen (vgl.\nUV-act. 1-25/41 = Bf-act. 3 im Verfahren I 2017 2):\nIm Sommer 95 wurde der Patient in der Augenklinik L.________ versorgt bei\ntraumatischer Hornhautperforation links mit Irisinkarzeration und posttraumatischer\nLinsenquellung. Am 28.12. bei Fadenentfernung datiert eine psychische\nZustandsverschlechterung. Es wurde bereits vorher neurologisch konsiliarisch\n\n16\nbeurteilt, am 19.11.95 vom F.________ auf der Notfallstation wegen akzidenteller\nParazetamolüberdosierung behandelt. Am 29.12.95 fielen bei der konsiliarisch\npsychiatrischen Untersuchung das ausgeprägte theatralische Verhalten sowie der\nleidende Gesichsausdruck auf. Der Patient klagte über persistierende periorbitale\nKopfschmerzen, ohne objektivierbare neurologische Veränderungen. Das Gangbild\nist, so lange sich der Patient unbeobachtet glaubt, normal, ansonsten deutlich\nschwankend. Der Patient wird vom SPD ________ durch Dr. I.________ bei\nausgeprägtem katatonen ZB bei uns hospitalisiert. Vor der Einweisung hat er mit\nder Ehefrau nur noch wenig gesprochen, er suchte keine Augenkontakte mehr\n(…).\n\n"}