{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "442ef139fc3b5e14d11e15351775db8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n5.2.1 Eine Gegenüberstellung des Abklärungsberichtes vom 15. Juli 2015 im\nVergleich zu den früheren Abklärungsberichten vom 23. Dezember 1997 und\nvom 16. Februar 2001 dokumentiert - soweit die Angaben des Versicherten und\nseiner Angehörigen der Wahrheit entsprechen - eindeutig eine Verbesserung des\nGesundheitszustandes. Zum einen war am 15. Juli 2015 - anders bei den\nfrüheren Abklärungen von 1997 (IV-act. 7-3/6) und von 2001 (IV-act. 32-1/5) - ein\nadäquates Gespräch mit dem Versicherten möglich. Namentlich antwortete der\nVersicherte auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand in den letzten\nMonaten/ Jahren verändert bzw. verbessert oder verschlechtert habe, dass sich\nder Gesundheitszustand seit Mai 2015 wesentlich verbessert hat (IV-act. 78-3/10\noben). Des Weiteren bejahte er, dass er sich selber an- und ausziehen kann\n(was bei den früheren Abklärungen nicht möglich war, siehe IV-act. 7-3/6 und 32-\n3/5, Ziff. 5.1). Analoges gilt auch bezüglich der Verbesserungen beim\n\"aufstehen/absitzen/abliegen\", beim selbständigen Essen, bei der Körperpflege\nsowie beim Verrichten der Notdurft (vgl. IV-act. 32-3/10 im Gegensatz zu IV-act.\n7-3/6 und 32-3/5).\n\n5.2.2 Dass hingegen der Versicherte bei den früheren Abklärungen der\nHilflosigkeit (namentlich im Jahre 2001) falsche Angaben machte, ergibt sich aus\nder beglaubigten Übersetzung eines ________ Dokumentes, gemäss welchem\nder Versicherte selber im Jahre 2001 Reparaturen an seinem Wohnhaus in der\nGemeinde K.________ ausführte. Es versteht sich von selber, dass ein\nVersicherter, welcher sich (bzw. durch seine Ehefrau) im Februar 2001 als derart\n13\nhilflos umschreiben liess, dass er nicht ohne Hilfe sich ankleiden, aufstehen,\nessen, waschen oder die Notdurft auf übliche Weise verrichten könne (IV-act. 32-\n3/5), nicht gleichzeitig in der Lage sein kann, in seinem Heimatland Reparaturen\nan seinem Wohnhaus auszuführen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen,\ndass ein Versicherter, welcher (unbeobachtet) sein Haus reparieren kann,\noffensichtlich auch in der Lage ist, alltägliche Lebensverrichtungen selbständig\nzu bewältigen. Besonders ins Gewicht fällt, dass das Verwaltungsgericht in\nseinem ersten Entscheid I 2016 94 vom 5. Dezember 2016 in Erwägung 2.2 auf\ndiese im Jahre 2001 durch den betreffenden Gerichtssachverständigen\nfestgestellten Reparaturarbeiten des Versicherten ausdrücklich hingewiesen hat.\nZudem hat das Verwaltungsgericht in Erwägung 3.2 den Beschwerdeführer\nexpressis verbis darauf aufmerksam gemacht, dass er im Hauptverfahren die\nMöglichkeit habe, substantiiert darzulegen, \"weshalb und inwiefern die oben\nangesprochenen Inkonsistenzen zu verstehen, zu relativieren bzw. zu entkräften\nsind\". Indes hat sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage damit auch nicht\nansatzweise befasst. Weder vor Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht hat der\nBeschwerdeführer erläutert, weshalb er in der Schweiz praktisch vollständig\nhilflos gewesen sei und parallel dazu im Heimatland als Handwerker an seinem\nWohnhaus tätig sein konnte. Abgesehen davon hat der Versicherte weder\ngeltend gemacht, dass das (nach der Aktenlage von ihm selbst im EL-Verfahren\neingereichte) ________ Dokument falsche Angaben enthalte, noch dass er an\nseinem Wohnhaus nicht gearbeitet habe. Für solche regelmässige Arbeiten am\neigenen Haus sprechen auch die zahlreichen Reisen ins Heimatland, wie sie in\nden Akten (BVM-act. 9-1/18) dokumentiert sind.\n\n5.2.3 Auffallend ist sodann, dass der Sohn des Versicherten gemäss Bericht der\nKantonspolizei Schwyz vom 24. August 2011 geltend machte, sein Vater habe\n\"einen Hirnschlag erlitten\" und deshalb nicht sprechen können (BVM-act. 6-\n22/24). Darauf nahm das Verwaltungsgericht ebenfalls im ersten Entscheid (Erw.\n2.3) Bezug und wies u.a. auf die Tatsache hin, dass der behandelnde Arzt in\nseinem Bericht vom 24. Dezember 2014 an die IV-Stelle nirgends die Folgen\neines Hirnschlages (Schlaganfalles bzw. einer Durchblutungsstörung im Hirn)\nerwähnte (vgl. BVM-act. 15-1/2). Es wäre nun vom beanwalteten\nBeschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er diese vom Verwaltungsgericht\nausdrücklich thematisierte Diskrepanz im Hauptverfahren behandelt hätte, was\nnicht zutrifft, womit die dargelegte Diskrepanz weiterhin bestehen bleibt.\n\n5.2.4 Analoges gilt auch für die Diskrepanzen hinsichtlich der Medikation, wie\nsie in Erwägung 2.4 des ersten Gerichtsentscheides substantiiert dargelegt\nwurde. Auch dazu hat der beanwaltete Beschwerdeführer im Hauptverfahren\n\n14\nnicht Stellung genommen. Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass der\nVersicherte die ihm vom behandelnden Arzt verschriebenen Medikamente nicht\nmit einer therapeutischen Wirkung eingenommen hat, was auch durch die\naktenkundigen Blutspiegelkontrollen dokumentiert ist (vgl. zit. Erw. 2.4 des ersten\nVGE I 2016 94 i.V.m. IV-act. 71-1f./5, IV-act. 81-8/13 i.V.m. den\n________Unterlagen, BVM-act. 13 und 15).\n\n5.3 Im Lichte all dieser Angaben und Erkenntnisse sprechen die gewichtigeren\nArgumente für die Schlussfolgerung, wonach der Versicherte im Zeitpunkt der\nLeistungszusprechung nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit nicht im erforderlichen Masse hilflos war, um einen Anspruch\nauf eine Hilflosenentschädigung zu haben. Hätte die Vorinstanz damals gewusst,\ndass der Versicherte sich nur in der Schweiz hilflos präsentierte und im\nHeimatland in der Lage war, Reparaturarbeiten an seinem eigenen Wohnhaus zu\nverrichten (was wie erwähnt nachträglich durch ein ________ Dokument eines\ndortigen Gerichtsgutachters bekannt geworden ist), wäre mit Bestimmtheit keine\nHilflosenentschädigung zugesprochen worden.\n\n"}