{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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In diesem Zusammenhang hatte die IV-Stelle einen\nZwischenbericht des behandelnden Hausarztes Dr.med. J.________ sowie einen\nvon der Ehefrau des Versicherten ausgefüllten Fragebogen beigezogen (vgl. IVact. 44 bis 48).\n\n4.5 Analog verliefen auch die Leistungsüberprüfungen im Jahre 2009 (vgl. IVact. 49 bis 56) und im Jahre 2013 (IV-act. 59 bis 61).\n\n4.6.1 Am 3. Juli 2014 erhielt die Ausgleichskasse Schwyz Kenntnis von einem\n________ Dokument in einer beglaubigten Übersetzung mit der folgenden\nÜberschrift: \"Bewertung des Marktwertes des Wohnhauses von A.________ aus\nK.________\" (vgl. BVM-act. 4-1/9). In diesem Dokument hat der im betreffenden\nAmtsbezirk zuständige Gerichtssachverständige für den Bereich Bauwesen die\nüberbaute Liegenschaft des Versicherten im Mai 2014 untersucht und bewertet.\nIn den allgemeinen Angaben führte der Sachverständige unmissverständlich aus,\n\"im Jahr 1979 und 2001 hat A.________ Reparaturen an dem Haus\ndurchgeführt\", welches immer noch in der Bauphase sei; der Investor habe \"noch\nnicht in allen Stockwerken die Bauarbeiten abgeschlossen\" (vgl. BVM-act. 4-1/9).\n\n4.6.2 In Anbetracht dieser neuen Informationen veranlasste die IV-Stelle eine\nObservation des Versicherten und zudem eine Überprüfung der Medikamenten-\nCompliance.\n\nDer Observationsbericht ging bei der Vorinstanz am 21. August 2015 ein (act.\n10.3b). Hinsichtlich der Medikation übermittelte der behandelnde Arzt Dr.med.\n11\nJ.________ der IV-Stelle am 17. September 2017 eine Liste mit sieben\nverschiedenen Medikamenten sowie die genaue Dosierung (IV-act. 71-1/5). Des\nWeiteren wurden die Unterlagen des Krankenversicherers beigezogen um zu\nüberprüfen, ob die täglich verschriebenen Medikamente auch tatsächlich\nbezogen werden (IV-act. 81-8/13). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine\nBlutspiegelkontrolle hinsichtlich von drei bestimmten, vom Hausarzt verordneten\nMedikamente (BVM-act. 13).\n\n4.6.3 In der Zwischenzeit wurde am 15. Juli 2015 noch eine Abklärung der\nHilflosigkeit durch zwei Fachpersonen der IV-Stelle vorgenommen. Gemäss dem\nam gleichen Tag verfassten Abklärungsbericht konnte der Versicherte Fragen\nder IV-Mitarbeiter selber beantworten und er gab u.a. zu Protokoll, dass sich sein\nGesundheitszustand seit Mai 2015 \"wesentlich verbessert\" hat (IV-act. 78-3/10).\nDiese Verbesserung mündete am Schluss des Abklärungsberichtes in den\nAntrag, die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung\nfrühestens per ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden\nMonats an aufzuheben (IV-act. 78-9/10). Diesem Antrag wurde in der Verfügung\nvom 25. September 2015 stattgegeben (IV-act. 80), was vom Versicherten\nkonkludent akzeptiert wurde, indem er von einer Anfechtung dieser Verfügung\nabsah.\n\n4.6.4 In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Dezember 2015\nmit, dass eine stationäre psychiatrische und neuropsychiatrische Abklärung nötig\nsei. Dabei wurden die Namen der vorgesehenen Gutachter sowie der\nFragenkatalog bekannt gegeben, ohne dass der Versicherte dagegen Einwände\nerhob (vgl. IV-act. 82, 83 und 88). Das entsprechende Gutachten der\nSachverständigen wurde am 22. Juni 2016 erstattet (IV-act. 89). Im Ergebnis\nkonnte keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\nmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit diagnostiziert bzw. bestätigt werden\n(vgl. IV-act. 89-18/56).\n\n4.6.5 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle mit\nVerfügungen vom 1. Dezember 2016 rückwirkend eine Aufhebung der Rentenund Hilflosenentschädigungsleistungen vor.\n\n5. Eine gerichtliche Würdigung dieses Verlaufs mit den dargelegten\nUnterlagen sowie Sachverhaltsangaben unter Einbezug der Rügen des\nBeschwerdeführers zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse.\n\n5.1.1 Die Hauptargumentation des Beschwerdeführers fokussiert sich darauf,\ndass er observiert, fotografiert und über ihn Videoaufnahmen sowie\n\n12\nObservationsberichte erstellt worden seien, welche gemäss einem Urteil des\nEuropäischen Menschengerichtshofes (EGMR) vom 18. Oktober 2016\nrechtswidrig seien.\n\n5.1.2 Zum einen ist vorab festzuhalten, dass im Jahre 2014, als die Observation\ndes Versicherten in Auftrag gegeben wurde (vgl. BVM-act. 11), das\nangesprochene EGMR-Urteil (vom 18.10.2016) noch nicht existierte. Zum andern\nhat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zutreffend ausgeführt, dass\ndieses EGMR-Urteil die Unfallversicherung betrifft, welche über andere\ngesetzliche Grundlagen verfügt als die Invalidenversicherung.\n\n5.1.3 Indes braucht die Tragweite dieses EGMR-Urteils für das vorliegende\nVerfahren nicht abschliessend geprüft zu werden, weil auch dann, wenn die\nObservation unzulässig gewesen wäre (was hier offen bleiben kann), eindeutige\nErkenntnisse resultieren, welche (jedenfalls für den Bereich der\nHilflosenentschädigung) eine rückwirkende Leistungsaufhebung rechtfertigen,\nwie nachfolgend zu erläutern ist.\n\n"}