{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "442ef139fc3b5e14d11e15351775db8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.1 Die Verfügungen vom 6. März 1998, mit welchen dem Versicherten\nerstmals eine ganze IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren\nGrades zugesprochen wurden, basiert im Wesentlichen auf folgenden\nUnterlagen:\n Der Versicherte hatte sich am 26.9.1995 am linken Auge verletzt (traumatische\nHornhautperforation links mit Irisinkarzeration und posttraumatischer\nLinsenquellung) und war in der Folge bis 28.1.1996 als arbeitsunfähig beurteilt\nworden (UV-act. 1-23/41 i.V.m. UV-act. 1-25/41).\n\n Wegen eines psychischen Leidens wurde er am 10.1.1996 im F.________ und\nam 28.2.1996 in G.________ hospitalisiert (UV-act. 1-23/41).\n\n Im Bericht vom 16.4.1996 an den Suva-Kreisarzt erwähnten die Ärzte der\nG.________ einen Verdacht auf neurotische Persönlichkeitsstörung sowie eine\nposttraumatische Belastungsreaktion nach Augenoperation (UV-act. 1-26/41).\n\n Im Bericht vom 10.10.1997 an die IV-Stelle stellten die erwähnten Ärzte der\nG.________ die Diagnose einer chronisch verlaufenden Schizophrenie auf dem\nBoden einer schweren histrionischen Persönlichkeitsstörung mit infantil\ndepressiven Zügen (IV-act. 13-3/5). Der Versicherte habe während beider\nstationären Aufenthalte immer wieder ähnliche Reaktionsweisen im Rahmen der\nerwähnten Diagnose bei chronifizierendem Verlauf mit phasenweise kaum\ntragbaren Entgleisungen gezeigt (IV-act. 13-4/5).\n9\n In einem Verlaufsbericht vom 14.10.1997 an die IV-Stelle umschrieben die SPD-\nÄrzte Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________ den ärztlichen Befund u.a.\nwie folgt (IV-act. 12-3/4):\n\nWeitgehend mutistischer, stupuröser, von seiner Familie gebrachter, des\nDeutschen nicht mächtiger ________ Patient. Orientierung, Gedächtnis,\ngenerell Kognition nicht eruierbar, desgleichen Wahnideen oder halluzinative\nWahrnehmungen. Fremdanamnestisch wird beides verneint, Gespräche\noder adäquate Antworten auch in der Muttersprache unmöglich, einzig\nHandlungsausführung auf Aufforderung möglich (Lenkbarkeit). Körperpflege,\nselbständig Essen nur mit Hilfe möglich oder als Nachahmungshandeln.\nAffekt inadäquat, vorherrschend in läppischer Art fröhlich, nicht selten aber\nauch Ausdruck der Angst in der Mimik, Hyperventilationsattacken.\nAggressive Gestimmtheit oder gar aggressives Reden oder Handeln traten\nseit Monaten nie mehr auf; bizarre Handlungsfragmente mit auf die\nKniefallen und die Hand küssen, Distanzlosigkeit.\n\n Der behandelnde Hausarzt Dr.med. J.________ übernahm in seinem Bericht\nvom 22.11.1997 die von den Ärzten der G.________ und des SPD ________\ngestellte Diagnose einer chronisch verlaufenden Schizophrenie auf dem Boden\neiner schweren histrionischen Persönlichkeitsstörung mit infantil depressiven\nZügen im Rahmen einer sozio-kulturellen Entwurzelungssituation (IV-act. 7-1/6\ni.V.m. IV-act. 12-4/4 oben und IV-act. 13-3/5).\n\n Eine Abklärung der Hilflosigkeit vom 22.12.1997 vor Ort durch eine Fachperson\nder IV-Stelle ergab (aufgrund der Auskünfte der Ehefrau und eines Onkels, ein\nGespräch mit dem Versicherten war nicht möglich) unter anderem (vgl. IV-act. 7-\n3/6):\n\no dass der Versicherte die Nahrung nicht selber zerkleinern konnte,\n\no dass er keine Körperpflege machen konnte (alles durch die Ehefrau),\n\no dass der Versicherte die Toilette nicht finden konnte und dorthin geführt\nwerden musste,\n\no dass das Fortbewegen im Freien ohne Begleitung unmöglich war,\n\no dass eine Kommunikation mit dem Versicherten nicht hergestellt werden\nkonnte,\n\no dass er dauernder Pflege in dem Sinne benötigte, dass die Ehefrau\ntäglich Medikamente abgeben musste,\n\no und dass er auf eine persönliche Überwachung angewiesen war (es\nmüsse immer jemand anwesend sein).\n\n4.2 Eine im Herbst 2000 von der IV-Stelle eingeleitete Überprüfung der\nLeistungsansprüche beinhaltet einen kurzen Zwischenbericht des behandelnden\nArztes Dr.med. J.________ vom 15. November 2000, wonach keine\nVeränderungen vorliegen würden und der Patient rund um die Uhr auf die Hilfe\nder Angehörigen angewiesen sei; eine Kommunikation mit ihm \"ist nicht mehr\n\n10\nmöglich\" (IV-act. 25-1/1 unten). Zudem bescheinigte die Ehefrau des\nVersicherten am 27. Oktober 2000 im Fragebogen für die Leistungsrevision, dass\nder Versicherte in praktisch allen Bereichen (bis auf die Fortbewegung) hilflos sei\n(IV-act. 26). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten\nmit, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (IV-act. 23).\nHingegen wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung dahingehend\ngeändert, dass gestützt auf eine Abklärung vom 16. Februar 2001 eine\nHilflosigkeit schweren Grades anerkannt wurde. Unter anderem wurde\nfestgehalten, dass der Versicherte nicht alleine gelassen werden könne, weil er\nsuizidgefährdet sei und sich beispielsweise vom Balkon herunterstürzen könnte\n(IV-act. 32-2/5 i.V.m. IV-act. 27).\n\n"}