{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n3.2.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-)\nEntscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung (u.a.\nRenten der Alters- und Invalidenversicherung) ist grundsätzlich zeitlich\nunbeschränkt und erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die\nFaktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt\nabgeschlossene Sachverhalte betreffen. Diese Anspruchsvoraussetzungen und\nLeistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen\nRevision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1\nund Art. 61 lit. i ATSG bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen\nBezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden (siehe BGE 136 V 369 Erw.\n3.1.1 S. 373 mit Hinweisen).\n\n3.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in\nRevision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der\nVersicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder\nBeweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff\n7\n\"neue Tatsachen oder Beweismittel\" ist bei der (prozessualen) Revision eines\nVerwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der\nRevision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder\nbei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG\n(vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 Erw. 3.1; Urteil 9C_955/2012 vom\n13.2.2013 Erw. 3.1; je mit Hinweisen).\n\n3.2.3 Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell\nrechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben,\njedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt\nwaren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet\nsein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu\nverändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern\nEntscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die\nRevision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von\nTatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber\nzum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III\n669 Erw. 2.1 S. 670; 127 V 353 Erw. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63,\n8C_434/2011 Erw. 7.1; Urteil 9C_955/2012 vom 13.2.2013 Erw. 3.1). Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der\nGesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (vgl. Urteil\n8C_349/2014 vom 18.8.2014 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 127 V 353\nErw. 5b S. 358).\n\n3.2.4 Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des\nGesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit -\neine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf\nSchätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die\nnotwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue\nTatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher)\nRevisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im\nursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende\nBehörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders\nhätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen\nmüssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es\ngrundsätzlich, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-\n)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen\nBeurteilung anzusiedeln ist (Urteil 8C_349/2014 vom 18.8.2014 Erw. 3.3.2 mit\nVerweis auf Urteil 9C_955/2012 vom 13.2.2013 Erw. 3.3.1).\n\n8\n3.3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell\nrechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn\ndiese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher\nBedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen\nBedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit\nder Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Ob dies\nzutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und\nRechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Um\nwiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können,\ngenügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig\nfestgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als\noffensichtlich unrichtig zu erweisen (vgl. Urteil 8C_349/2014 vom 18.8.2014 Erw.\n4.1 mit Verweis auf BGE 140 V 77 Erw. 3.1 S. 79 mit Hinweisen).\n\n3.3.2 Kein Wiedererwägungsgrund liegt vor, wenn eine Entscheidung\nnotwendigerweise Ermessenzüge aufweist und die bisherige Entscheidung als\nvertretbar erscheint (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 56 zu Art. 53 ATSG mit\nHinweis).\n\n4. In sachverhaltmässiger Hinsicht lassen sich den vorinstanzlichen Akten\nu.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben entnehmen.\n\n"}