{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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September 2015 die bislang\nausgerichtete Hilflosenentschädigung schweren Grades per Ende September\n5\n2015 aufgehoben worden ist (IV-act. 80). Diese im Jahre 2015 erlassene Verfügung zur Aufhebung der Hilflosenentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2016, welche die\nHilflosenentschädigung betrifft, umfasst lediglich die rückwirkende Aufhebung\ndieser Leistung für den Zeitraum vor dem 30. September 2015. Dieser Zeitraum\nvor dem 30. September 2015 bildet Gegenstand dieser angefochtenen Verfügung, nicht aber der Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015, weil für diesen zuletzt\nerwähnten Zeitraum bereits (im Jahre 2015) rechtskräftig entschieden worden ist,\ndass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. Mit anderen Worten\nkönnte bei Gutheissung der Beschwerde I 2017 3 gegen die erwähnte Verfügung\nvom 1. Dezember 2016 (betreffend Hilflosenentschädigung) lediglich die rückwirkende Leistungsaufhebung für den Zeitraum bis zum 30. September 2015 beseitigt werden. Nachdem ein (allfälliger) Anspruch auf Hilflosenentschädigung für\ndie Zeit nach dem 1. Oktober 2015 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, kann zusammenfassend auf das Rechtsbegehren am Schluss des Antrages Ziffer 1 der Beschwerde I 2017 3 nicht eingetreten werden.\n\n3.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird\ndie Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend\nerhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87\nAbs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV [SR 831.201]). Anlass zur\nRentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen\nVerhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad\nund damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer\nwesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die\nlediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen\nSachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (siehe Urteil des\nBundesgerichts 9C_599/2016 vom 29.3.2017 Erw. 3.1.1 mit Verweis auf BGE\n141 V 9 Erw. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen; BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349).\n\n3.1.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss\ndes aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des\nInvaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,\nwelche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines\nEinkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den\nerwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108;\nvgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 Erw. 2.1). Dabei braucht es\nsich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich\n\n6\nnach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des\nRentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das\nRevisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen\nMitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu\nvergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde\nlag (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 Erw. 3.1.2 mit Hinweisen).\n\n3.1.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab\nEintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die\nLeistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren\nMeldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der\nMeldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die\nWeiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).\n\n3.1.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden\nVerhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder\nDritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils\nzuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der\nBerechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen\ndie Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche\nÄnderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle\nanzuzeigen (Art. 77 IVV).\n\n"}