{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:17", "Checksum": "442ef139fc3b5e14d11e15351775db8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 2\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\nG. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 hat die IV-Stelle gegenüber\nA.________ hinsichtlich der IV-Renten was folgt verfügt:\nGestützt auf unsere Verfügung vom 1. Dezember 2016 werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert:\n\n3\nWir verfügen deshalb:\n1. Der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter wird gestützt auf Art. 25 ATSG\nverpflichtet, den Betrag von CHF 88'137.00 zurückzuerstatten.\n2. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: (…)\n\nEbenfalls am 16. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle gegenüber A.________\nhinsichtlich der bezogenen Hilflosenentschädigungen was folgt:\nGestützt auf unsere Verfügung vom 1. Dezember 2016 werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert:\nZu Unrecht oder zuviel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. (…)\nDer Verfügungsempfänger wird verpflichtet, den Betrag von CHF 87'856.00\nzurückzuerstatten.\n\nH. Gegen diese Rückforderungen erhob A.________ fristgerecht am 1. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht zwei weitere Beschwerden:\n\nVerfahren I 2017 9 (Rückforderung von IV-Rentenleistungen)\n1. Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben.\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nVerfahren I 2017 10 (Rückforderung von Hilflosenentschädigungen)\n1. Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben.\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle was folgt:\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden I 2017 2, I 2017 3, I 2017 9 und I 2017\n10 seien in einem Verfahren zu vereinigen.\n2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien abzuweisen.\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nDer Beschwerdeführer verzichtete konkludent darauf, zu der dem Rechtsvertreter\nzugestellten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.\n\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der von der Vorinstanz beantragten Verfahrensvereinigung steht nichts im\nWege. Abgesehen davon hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen nicht remonstriert.\n\n2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die\nVoraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere\ndie frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die\nRechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der\ngleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP,\nSRSZ 234.110, i.V.m. Art. 61 ATSG). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht\ngegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).\n\n2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur\nRechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige\nVerwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung\ngenommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise\nweiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem\nAnfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und\ninsoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit\nVerweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b). Diesbezüglich wird in der kantonalen\nRechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der\nTätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den\nAnfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden\nVerfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen.\nGegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch)\nnicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des\nVerwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2014 111 vom\n28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel\n(Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,\n3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013,\nRz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).\n\n"}