{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "424eae802c573c9868f13cc89d102035"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-2_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d2114a3f1221ce68948f82abe57dfcdd5d75cf6e281e7f9da5159f7cde2e3b980a8a406ba84293dd79c3a6a07b94532ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_2", "Checksum": "d0c2db2d6930266ebfd951c69d2b6037"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Pierre Lichtenhahn, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Erich Leuzinger,\nHauptstrasse 47 / Basler-Haus, Postfach, 8750 Glarus,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung/ Rückforderungen)\nSachverhalt:\n\nA. Mit Verfügungen vom 6. März 1998 hat die IV-Stelle für A.________ (geb.\nam ________) mit Wirkung ab 1. November 1997 eine ganze IV-Rente (IV-Grad\n100%) sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen. Das\nKrankheitsbild wurde wie folgt umschrieben: Chronisch verlaufende Schizophrenie auf dem Boden einer schweren histrionischen Persönlichkeitsstörung mit infantil depressiven Zügen im Rahmen einer sozio-kulturellen Entwurzelungssituation (vgl. IV-act. 1, 6 - 8). Zuvor war der aus ________ stammende A.________\nvon März 1990 bis Dezember 1996 als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung\nB.________ angestellt gewesen (IV-act. 15). Er ist verheiratet und Vater von vier\nSöhnen (________; vgl. IV-act. 8, 22-2/4).\n\nB. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 erhöhte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf eine solche schweren Grades (IV-act.\n27). Eine amtliche Überprüfung der IV-Leistungen ergab in den Jahren 2006 und\n2009 unveränderte Ansprüche (IV-act. 48, 53, 55, 56).\n\nC. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2015 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es\nwerde beabsichtigt, die Hilflosenentschädigung aufzuheben (IV-act. 79). Nachdem sich A.________ nicht geäussert hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. September 2015 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-act. 80). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nD. Am 30. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass eine stationäre psychiatrische und neuropsychiatrische Abklärung notwendig sei, wobei\nfür die psychiatrische Begutachtung Dr.med. C.________ und für die neuropsychologische Untersuchung dipl.-Psych. D.________ vorgesehen seien (IV-act.\n82). Nachdem A.________ keine Einwände erhob, wurde der Begutachtungsauftrag erteilt (IV-act. 85). Am 24. Juni 2016 ging bei der IV-Stelle das von Prof.\nDr.med. E.________ (Neurologie FMH), von Dr.med. C.________ (Psychiatrie\nund Psychotherapie FMH) und dipl. Psych. D.________ unterzeichnete Gutachten ein (IV-act. 89). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 6. Juli 2016 eine\nvorsorgliche Sistierung der IV-Rente (IV-act. 92). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 94 vom 5. Dezember 2016 abgewiesen.\n\nE. Mit (separatem) Vorbescheid vom 13. September 2016 eröffnete die IV-\nStelle A.________, dass eine Einstellung der IV-Rente bzw. eine rückwirkende\nAufhebung der Hilflosenentschädigung vorgesehen sei (IV-act. 100 und 101).\nDagegen opponierte der Rechtsvertreter in Eingaben vom 17. Oktober 2016 (IV-\n\n2\nact. 105 und 106). Mit Eingabe vom 25. November 2016 beantragte der Rechtsvertreter gegenüber der IV-Stelle, dass weiterhin Leistungen der IV auf der Basis\neiner Vollinvalidität auszurichten seien (IV-act. 111).\n\nMit Verfügungen vom 1. Dezember 2016 hat die IV-Stelle die mit Verfügungen\nvom 6. März 1998 zugesprochenen Rentenleistungen und Hilflosenentschädigungen sowie die mit Verfügung vom 8. Juni 2001 zugesprochenen höheren Hilflosenentschädigungen rückwirkend aufgehoben und die zu Unrecht bezogenen\nLeistungen zurückgefordert mit dem Hinweis, dass hinsichtlich der Rückforderungssumme eine separate Verfügung erlassen werde (IV-act. 116 und 117).\n\nF. Gegen diese am 5. Dezember 2016 eingegangenen Verfügungen liess\nA.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4\nlit.c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 20. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht separate Beschwerden einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\nVerfahren I 2017 2\n1. Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Invalidenrenten im bisherigen Umfang weiterhin zu entrichten.\n2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wieder herzustellen.\n3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nVerfahren I 2017 3\n1. Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang weiterhin zu\nentrichten.\n2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wieder herzustellen.\n3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\n"}