5. Soweit er unterliegt wird dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 300.-- (inkl. Auslage und MwSt) zu entrichten. 6. Der Kläger hat den Betrag von Fr. 300.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP; Art. 123 ZPO).