32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 2. Juli 2016 bis 31. März 2017 den Betrag von Fr. 33'884.75 nebst 5% Zins ab dem in der Erwägung 5.3.4 dargelegten Zeitpunkt zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Das Sistierungsbegehren der Beklagten wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dem teilweise obsiegenden Kläger wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zugesprochen.