Dem Kläger ist somit für den unterliegenden Teil der Klage in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und in Beachtung des bereits erwähnten Gebührentarifs sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird das ergänzende Honorar (inkl. MwSt und Barauslagen) auf Fr. 300.-- festgelegt. 6.4 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die