6.3.3 Soweit der Kläger unterliegt ist zu prüfen, ob ihm dafür die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen werden kann. Die Bedürftigkeit des Klägers sowie die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sind im konkreten Fall ausgewiesen. Nachdem der Kläger auch nicht eine offensichtlich übersetzte Forderung einklagt, kann auch die Aussichtslosigkeit für die Geltendmachung der leicht zu hohen Forderung verneint werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_62/2015 vom 9.2.106 Erw. 5.4ff.). Dem Kläger ist somit für den unterliegenden Teil der Klage in der Person von Rechtsanwalt lic.iur.