Bei einem Streitwert zwischen Fr. von Fr. 20'001.-- bis Fr. 50'000.-- beträgt das Grundhonorar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA bei vollständigem Obsiegen zwischen Fr. 1'650.-- und Fr. 6'600.--. In Anbetracht dessen sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. Die nicht anwaltschaftlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).