6.3 Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu; die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entschädigungspflichtig ist die unterliegende Partei; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 30 6.3.1 Bei der Bemessung der Parteientschädigung kommt der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 zur Anwendung.