6.1 Nach dem Gesagten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 2. Juli 2016 bis 31. März 2017 den Betrag von Fr. 33'884.75 nebst 5% Zins ab dem in Erwägung 5.3.4 dargelegten Zeitpunkt zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6.2 Es werden keine Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) erhoben (Art. 114 lit. e ZPO).