5.3.4 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht abgelehnt. Mit dieser definitiven Ablehnung der Leistungspflicht geriet die Beklagte auch ohne explizite Mahnung in Verzug. Für die dannzumal bereits fälligen Taggelder (vom 2.7.2016 bis 30.11.2016) ist die Beklagte somit ab dem 14. Dezember 2016 zinspflichtig. Die Taggelder für den Monat Dezember 2016 waren am 1. Januar 2017, jene für Januar 2017 am 1. Februar 2017, jene für Februar 2017 am 1. März 2017 und jene vom März 2017 am 1. April 2017 fällig. Entsprechend sind die Taggelder für den Monat Dezember 2016 ab dem 1. Januar 2017,