5.2.2 Hinsichtlich des massgeblichen Lohns ist unbestritten, dass dafür der Lohn des Klägers in den Monaten Februar bis Mai 2016 zu berücksichtigen ist. Während der Kläger seiner Berechnung den Lohn inkl. Ferienentschädigung zugrunde legt, bemisst die Beklagte das Taggeld nach dem Bruttolohn abzüglich der Ferienentschädigung.