5.2.1 Im konkreten Fall wurde zwischen der Beklagten, als Versicherer, und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeberin des Klägers) eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (vgl. Bekl.-act. 1). Die vom Kläger geltend gemachte Wartefrist von zwei Tagen stützt sich auf den Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bzw. auf den GAV Personalverleih. Aus Art. 29 Abs. 2 lit. b und Art. 29 Abs. 3 lit. b GAV Personalverleih lässt sich jedoch entnehmen, dass der Betrieb mit der Kollektivtaggeld-Versicherung einen Leistungsaufschub abschliessen kann, in diesem Fall jedoch der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten ist.